H+H Info

Zuwendung an Arbeitnehmer

von Armin Grohmann

Guten Tag,

wenn Sie Ihren Arbeitnehmern zum Jahresende etwas Gutes tun wollen, können Sie das Finanzamt an den Aufwendungen beteiligen. Hierzu gilt es ein paar Spielregeln zu beachten:

Betriebsveranstaltungen

Die Weihnachtsfeier mit Ihren Arbeitnehmer bleibt dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Zuwendung (bei höchstens zwei Veranstaltungen pro Jahr) für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als € 110 pro Veranstaltung ausmacht (einschließlich Umsatzsteuer). 

Bitte beachten Sie, dass Zuwendungen an den Ehegatten oder andere Angehörige dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind.

Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten      
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten
  • Eintrittskarten
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum      Beispiel Musik, Kegelbahn usw.
  • Geschenke

Geschenke

Geschenke an Arbeitsnehmer sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn deren Wert einschließlich Umsatzsteuer € 40 übersteigt. Bei diesen Geschenken muss es sich um übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen Anlass handeln (zum Beispiel anlässlich der Weihnachtsfeier, des Geburtstages, zur Hochzeit). Übliche Aufmerksamkeiten sind zum Beispiel Blumen, Pralinen, Bücher usw..

Gutscheine

Begünstigt sind auch Zuwendungen in Form von Warengutscheinen. Hier gilt eine Freigrenze von € 44 (einschließlich Umsatzsteuer). Sobald sie überschritten wird, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei diesen Zuwendungen kann es sich zum Beispiel um Tank- oder Einkaufsgutscheine handeln.

Die Freigrenze von € 44 darf monatlich zusammen mit eventuellen anderen Sachbezüge nicht überschritten werden.

Bewirtung aus besonderem betrieblichen Anlass

Sollte das betriebliche Interesse im Vordergrund einer Bewirtung stehen, sind die Kosten zu 100% abzugspflichtig und beim Arbeitnehmer nicht lohnsteuer- bzw. sozialversicherungspflichtig. Betriebliche Anlässe können zum Beispiel anlässlich der Einführung eines neuen EDV-Programms, der Besprechung der Arbeitsplanung usw. sein

Sollten Sie auch ihren Geschäftsfreunden etwas Gutes tun wollen, so verweisen wir auf unsere H + H – Info vom 15.07.13.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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