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Werbungskostenabzug für ein Disagio

von Armin Grohmann

Guten Tag,

möglicherweise haben auch Sie in der Vergangenheit mit dem Gedanken gespielt, ein Disagio oder Damnum, das heißt, ein Abgeld im Rahmen einer Kreditvereinbarung mit der Bank zu vereinbaren. Insbesondere dann, wenn Sie in Jahren mit hohen Einkünften nach steuerlichen Ausgleichsmöglichkeiten gesucht haben.

So machte es auch ein Steuerpflichtiger aus Rheinland-Pfalz mit der Vereinbarung eines 10%igen Disagios. Allerdings holte er sich dabei sowohl beim Finanzamt als auch beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine blutige Nase.

Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG sind – in Abweichung zum sonst üblichen Zu- und Abfluss-Prinzip – Ausgaben insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den eine Vorauszahlung geleistet wird, wenn Ausgaben für eine Nutzungsüberlastung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden. Für Disagien gilt jedoch eine Ausnahme. Soweit diese marktüblich sind, dürfen Sie im Jahr der Vorauszahlung in voller Höhe abgezogen werden.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung und der Richter ist jedoch die Marktüblichkeit bei einem Disagio von mehr als 5% nicht mehr gegeben.

Ob Sie Hoffnung aus der beim BFH vorliegenden Revision ziehen können, ist mehr als zweifelhaft. Aus Sicherheitsgründen sollten Sie aktuell maximal ein Disagio über 5% wählen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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