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Wenn der Arbeitgeber die "Knöllchen" zahlt

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

wenn Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Ordnungswidrigkeit (z. B. Parkverstoß) begehen, und der Arbeitgeber das daraus resultierende Verwarnungsgeld zahlt, hat der Fiskus dies stets als Arbeitslohn eingestuft. Dadurch war der Mitarbeiter steuerlich belastet.

Unser höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Paketzustelldienst hat nicht in allen Innenstädten eine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Abstellen seiner Fahrzeuge erhalten können. Das Unternehmen nahm es daher hin, dass seine Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Die durch diese Ordnungswidrigkeiten ausgelösten Verwarnungsgelder zahlte das Unternehmen als Halter der Fahrzeuge.

Der Fiskus stützte sich auf ein früheres BFH-Urteil und behandelte die Verwarnungsgelder als Arbeitslohn bei dem jeweiligen Mitarbeiter. Mit diesem Ansinnen scheiterte das Finanzamt nun sowohl bei der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) als auch beim BFH. Begründung: die Zahlung der Verwarnungsgelder erfolge auf eigene Schuld des Unternehmens und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Mitarbeiter führen, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. In trockenen Tüchern ist die Sache allerdings noch nicht: Der BFH hat die Sache zurückverwiesen ans Finanzgericht Düsseldorf. Dort wird nun zu klären sein, ob nicht vielleicht doch Arbeitslohn vorliegt, und zwar aus folgendem Grund: sofern das Unternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter einen Regressanspruch hat, auf den es verzichtet, wäre dem Mitarbeiter dadurch ein geldwerter Vorteil zugeflossen, der dann als Arbeitslohn bei ihm zu versteuern wäre.

Übrigens: bei der Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt oder nicht, spielt es für den BFH keine Rolle, dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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