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Was tue ich, wenn mein alleinstehender Mieter stirbt?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

weit verbreitet ist die Vorstellung, dass ein Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters automatisch endet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 1922 BGB geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Diese haben dann das Recht, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu kündigen (§ 564 Abs. 2 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem sie vom Tod des Mieters/Erblassers erfahren haben. Die Erben sind dann verpflichtet, die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu räumen sowie die laufenden Mieten zu begleichen. Sollte eine bestehende Kaution nicht ausreichen, um eventuell vorhandene Mietrückstände oder Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache abzudecken, haften die Erben. Umgekehrt haben die Erben Anspruch auf ein eventuelles Guthaben aus dieser Kaution.

Sind keine Erben vorhanden oder schlagen diese die Erbschaft aus, ist die Beantragung einer Nachlasspflegschaft beim zuständigen Amtsgericht erforderlich (§§ 1960, 1961 BGB). Der anschließend vom Gericht bestimmte Nachlasspfleger kümmert sich um die Abwicklung des Mietverhältnisses (Räumung der Wohnung, Begleichung der Mietrückstände usw.) sowie um das eventuelle Vermögen des Verstorbenen.

Ist jedoch die Nachlassmasse nicht kostendeckend, wird der Nachlasspfleger die Wohnung nicht räumen, sondern sie dem Vermieter im Ist-Zustand zurückgeben. In diesem Fall hat dann der Vermieter den sogenannten „schwarzen Peter“, da alle Kosten und Forderungen zu seinen Lasten gehen. Die Verrechnung mit der – sofern vorhandenen – Kaution ist dann in manchen Fällen nur ein Trostpflaster.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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