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Warum Sie als Arbeitgeber "Phantomlohn" vermeiden sollten

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ (TzBfG) wurde im Teilzeit- und Befristungsgesetz die Arbeitszeit-Fiktion von 10 auf 20 Stunden für die sogenannte Arbeit auf Abruf erhöht. Insbesondere bei den sogenannten Mini-Jobs führt diese Anhebung zu Schwierigkeiten. Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen, gilt seit 2019 – als gesetzliche Vermutung – eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart und führt damit zu dem bekannten Phänomen des „Phantomlohns“: Auch wenn kein Entgelt für die Arbeitszeit entrichtet wurde, werden hierfür Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Letztendlich hätte der Arbeitnehmer sogar Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts!

In einem Arbeitsgespräch zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben deren Vertreter bestätigt, dass bei fehlender Regelung zur Arbeitszeit die 20 Stunden auch für Mini-Jobs gelten. Infolgedessen werden gerade die Mini-Jobs wegen des gesetzlichen Mindestlohns in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig! Die Prüfer werden diese Neuregelung bei künftigen Betriebsprüfungen anwenden. Um nicht Gefahr zu laufen, Beiträge – aber auch Arbeitsentgelt – nachzuentrichten, sollten die Stundenangaben in den Verträgen bzw. die Unterlagen nach dem Nachweisgesetz konkretisiert werden. Bitte beachten Sie dabei die arbeitsrechtlichen Vorgaben und Grenzen! Dies gilt insbesondere für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

Ist eine Mindest-Arbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25% der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist eine Höchst-Arbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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