H+H Info

Warum der "verwitwete Ehegatte" jemand anderes sein kann

von Armin Grohmann

Guten Tag,

dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.07.15 (IV ZR 437/14) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Rahmen des Abschlusses einer Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer seine Ehefrau als Bezugsberechtigte eingesetzt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelten, dass im Todesfall die Versicherungssumme dem „verwitweten Ehegatten“ zustehen sollte. Auch im Vordruck über das Bezugsrecht war der „verwitwete Ehegatte“ genannt. Der Versicherungsnehmer kreuzte dies an, da er seine Ehefrau im Todesfall absichern wollte.

Jahre später wurde die Ehe geschieden und der Versicherungsnehmer heiratete neu. Als der Versicherungsnehmer starb, beanspruchten sowohl die geschiedene als auch die zweite Ehefrau die Versicherungssumme. Der Streit ging durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der zweiten Ehefrau recht, da sie Witwe geworden und deshalb als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen sei. Dagegen sei die erste Ehefrau „geschiedener Ehegatte“. Doch der BGH sieht die Sache völlig anders:

Bei der Bewertung der Erklärung und bei den Versicherungsbedingungen sei nicht der Todeszeitpunkt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Darüber hinaus findet der BGH den Begriff „Ehegatte“ wichtiger als den Begriff „verwitwet“. Er begründet dies damit, dass der Begriff „Ehegatte“ eine ganz bestimmte Person bezeichne, nämlich die Frau, mit der der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (!) verheiratet war. In den Augen des BGH spreche nicht dafür, dass der Ehemann zu diesem Zeitpunkt seine „jeweilige“ Ehefrau habe begünstigen wollen.

Ganz sicher kann man dies – wie auch die Vorinstanzen – anders sehen. Da allerdings der BGH als oberste Instanz das Sagen hat, wird die Rechtsprechung dieser Ansicht folgen. Dies führt uns zu unserer ständigen Empfehlung, jährlich die Bezugsrechte (nicht nur) Ihrer Lebensversicherungen zu überprüfen. Wenn Sie dies gedanklich und terminlich mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung verknüpfen, stellen Sie sicher, dass sich nicht eines Tages die oder der „Ex“ freut.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück