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Wann ist Berufskleidung steuerlich abzugsfähig?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

im Einkommensteuer-Gesetz (EStG) ist zu lesen, dass Kosten, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind, steuerlich abzugsfähig sind. Dies würde bedeuten, dass sich die Kosten für einen schwarzen Anzug, den sich ein Trauerredner für seine Arbeit kauft, steuer-mindernd auswirken müssten. Das Gleiche müsste gelten für den Business-Anzug eines Bankangestellten, Steuerberaters, ...

Sie ahnen schon, dass das nicht so ist. Der Gesetzgeber ist – nicht nur hier – extrem restriktiv: er lässt nur Aufwendungen für sogenannte typische Berufskleidung zum steuerlichen Abzug zu. Alles, was nicht typische Berufskleidung ist, rechnet der Fiskus der privaten Lebensführung zu. Auch eine Aufteilung in Beruf und Privat wird nicht zugelassen.

Die Krux dabei ist, dass der Gesetzgeber die typische Berufskleidung nicht (!) definiert. Dies hat er der Rechtsprechung überlassen. Und so kommt aktuell unser höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), in seinem Urteil vom 16.03.22 (VIII R 33/18) zu Wort: „Typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind".

Dabei ist für den BFH ausschlaggebend, dass sich die berufliche Verwendung „bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä.“ ergibt. Darüber hinaus scheidet die Qualifikation als typische Berufskleidung aus, „wenn die Benutzung – objektiv – als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt".

Das bedeutet konkret:

  • Kosten für bürgerliche Kleidung führen selbst dann nicht zum Steuer-Abzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Ausübung des Berufs zum Einsatz kommt.
  • Selbst ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung rettet den steuerlichen Abzug nicht.
  • Auch wenn die konkrete Kleidung ohne berufliche Gründe nicht gekauft worden wäre versagt das Finanzamt den steuerlichen Abzug.
  • Selbst wenn Sie sich den Wünschen Ihres Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen müssen, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

Lösungs-Vorschlag: sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen speziell für Ihre Arbeit Kleidung zur Verfügung stellt, kann er die Kosten dafür steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt selbst für Kleidung, die als normale bürgerliche Kleidung nutzbar ist, sofern die betrieblichen Zwecke überwiegen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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