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Vorsicht bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

von Armin Grohmann

Guten Tag,

zwischen dem Finanzamt und den Eheleuten war strittig, ob die Übertragung eines Einzelkontos eines Ehepartners auf den anderen Schenkungsteuer auslösen kann.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigiebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

Da ein Einzelkonto – im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen ist, führt der Übertrag zu einer Schenkung zwischen den Eheleuten.

Einen Ausweg hätte es hier nur gegeben, wenn zwischen den Eheleuten ein Treuhandvertrag vorgelegen hätte, sodass das Vermögen nicht dem Kontoinhaber zuzurechnen wäre. Allein eine Kontovollmacht hätte nicht ausgereicht.

Sollten Sie in eine solche Falle hineingetappt sein, erschrecken Sie bitte nicht und nehmen eine Rückübertragung vor. Dies hätte keine heilende Wirkung, sondern würde einen zweiten schenkungsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.

In der Praxis kommen solche Fälle häufiger vor, wenn z.B. Abfindungen oder Erlöse aus dem Verkauf einer Immobilie einem Ehepartner zuzurechnen sind, das Geld aber auf das Konto des anderen Ehepartners oder ein Gemeinschaftskonto übertragen wird.

In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte vorher Kontakt zu uns auf, da schenkung- und erbschaftsteuerrechtliche Vorgänge zum Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei gehören.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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