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Verbilligte Wohnungsüberlassung - Wie berechnen?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

in unserem Newsletter vom 15.01.21 hatten wir Sie auf die „Drei-Klassen-Gesellschaft“ bei Vermietungseinkünften hingewiesen. Unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben sich bei Mieten, die weniger als 50 % der ortsüblichen Miete betragen sowie bei Vereinbarungen zwischen 50 und 65,9 % und zwischen 66 und 100 %.

Wie wird jedoch die ortsübliche Miete ermittelt? Diese Frage müssen Sie klären, um nicht eventuell wegen einer 10 Cent zu geringen Miete in eine für Sie ungünstigere Kategorie abzurutschen.

Zuletzt hat der BFH mit Urteil vom 22.02.21 (AZ IX R 7/20) entschieden, dass es grundsätzlich vier Wege gibt, um die ortsübliche Miete festzustellen:

  • Örtlicher Mietspiegel
  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank
  • Entgelte für vergleichbare Wohnungen

Grundsätzlich ist der örtliche Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Sollte das nicht möglich sein, können Sie zwischen den anderen Alternativen wählen.

Gemäß Textziffer 13 des Urteils führt der BFH aus, dass jeder Mietwert, der sich aus einer Spanne zwischen unterem und oberem Wert ergibt, als ortsüblich anzusehen ist. Das heißt im Klartext, dass nicht nur der Mittelwert ortsüblich ist, sondern jeder andere, so dass Sie auch den unteren Wert des Mietpreisspiegels ansetzen können.

Im Zweifelsfall sind wir Ihnen gerne bei der Ermittlung des Mietwertes behilflich.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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