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Transparenzregister - "Betrifft mich das?"

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

die Meldung zum Transparenzregister ist im Geldwäschegesetz (GWG) geregelt. Hierdurch soll die Erfassung derjenigen natürlichen Personen ermöglicht werden, die als mögliche Hintermänner über komplizierte und verschachtelte Unternehmenskonstruktionen agieren. Hiermit hat die Bundesregierung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung den Kampf angesagt.

Leidtragende dieser Veröffentlichungspflicht sind oftmals Familienunternehmen, da hierdurch ihr Schutz vor möglichen Straftaten oder medialer Berichterstattung vermindert wurde.

Fast alle Unternehmen sind von der Meldepflicht betroffen, d. h. GmbH, AG (Ausnahmen bei börsennotierten Unternehmen), OHG, KG, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Trusts usw...

Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.

Die Eintragung erfasst die natürlichen Personen, die als wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens tätig sind, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren.

Folgende Angaben sind unter www.transparenzregister.de erforderlich:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • Staatsangehörigkeit

Auch Änderungen dieser Angaben sind zeitnah zu erfassen.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Unternehmen dann, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben, so z. B. aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister usw...

Bitte beachten Sie, dass das Handelsregister erst seit dem 01.01.2007 elektronisch geführt wird, sodass Unternehmen, die davor gegründet wurden, dort nicht mit den wirtschaftlich Berechtigten ausgewiesen werden. Hier entsteht dringender Handlungsbedarf, denn bereits seit dem 01.10.2017 existiert die Meldefrist und die gewährte Schonfrist für Nachzügler ist mittlerweile abgelaufen. Verstöße ahndet das Bundesverwaltungsamt mit Bußgeldern, deren Höhe bis zu € 100.000 betragen kann.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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