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Transparenzregister betrifft alle GmbH & Personengesellschaften

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

wir hatten bereits berichtet, dass zum 01.08.21 gesetzliche Änderungen bzgl. des Transparenzregisters in Kraft getreten sind.

Die Bundesregierung folgt damit Auflagen der EU, die der Geldwäsche Einhalt gebieten will.

So müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (unter anderem AG und GmbH) sowie von Personengesellschaften (unter anderem OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften, nicht aber GbR) benannt werden.

Bei Neugründungen ab dem 01.08.21 mussten diese Meldungen mit der Gründung erfolgen.

Für Altgesellschaften, die über ihre Eintragungen, z. B. ins Handelsregister oder ins Partnerschaftsregister bereits registriert waren, galt eine Übergangsfrist, die jedoch zum 30.06.22 für GmbH und Partnerschaftsgesellschaften abgelaufen ist. Wir empfehlen daher die zeitnahe Meldung ans Transparenzregister. Allerdings werden Verstöße bei den Gesellschaften, die bisher in anderen Registern registriert waren, bis zum 30.06.23 nicht geahndet. Bevor Sie jedoch in diese „Falle schnappen“, sollten Sie lieber aktiv werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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