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Stundung von Steuerschulden bei finanziellen Engpässen

von Sabrina Ebelnkamp

Drohende Steuernachzahlungen führen schnell zu einer wirtschaftlichen Schieflage, wenn keine finanziellen Rücklagen existieren. Das kann nicht nur Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer treffen, sondern auch Arbeitnehmer, wenn diese z. B. zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen oder einer Nebentätigkeit erzielen. Dann ist eine schnelle Lösung gefragt, um die Misere abzuwenden. Denn wer fällige Steuern nicht pünktlich begleicht, zahlt zusätzlich Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO). Außerdem drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzbehörde.

Steuerzahler, die per Steuerbescheid zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, sollten zuallererst diesen Bescheid genau prüfen. Hat das Finanzamt wirklich alle geltend gemachten Aufwendungen berücksichtigt? Bestehen Anhaltspunkte, dass die Steuernachforderungen unberechtigt bzw. zu hoch sind, können Sie Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen und gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Wenn der Steuerbescheid hingegen korrekt ist, muss die Steuerzahlung geleistet werden. Doch was ist, wenn Sie vorübergehend zahlungsunfähig sind? In diesem Fall können Sie schriftlich eine Stundung der Steuern beantragen.

Das bedeutet, dass die Fälligkeit der Nachzahlung in die Zukunft verschoben wird, wenn das Finanzamt die Stundung gewährt. Der Steuerschuldner hat dadurch mehr Zeit, um seine Steuern zu bezahlen. Die Steuerschulden bleiben dann zwar bestehen, doch die Zahlungsfrist wird verlängert. Die Behörde kann Steueransprüche ganz oder teilweise stunden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Einziehung der Steuern zum Zeitpunkt der Fälligkeit würde eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten. Diese Bedingung nennt sich Stundungsbedürftigkeit. Sie wird z. B. bei einer Existenzgefährdung bejaht.
  • Zweite Voraussetzung ist die sogenannte Stundungswürdigkeit. Das Finanzamt prüft in dem Zusammenhang beispielsweise, ob Steuerzahlungen in der Vergangenheit zuverlässig gezahlt wurden.
  • Dritte Bedingung ist, dass der Steueranspruch nicht durch die Stundung gefährdet wird. Aus diesem Grund erfolgt die Stundung meist nicht kostenlos. Die Finanzbehörde erhebt in der Regel Zinsen für den Zeitraum der Stundung, die meistens niedriger sind als Zinsen für einen Bankkredit. Außerdem verlangt das Gesetz (§ 222 AO) gewöhnlich eine Sicherheitsleistung. Die Finanzbehörden verzichten in der Praxis jedoch oft auf eine solche Leistung.
  • Die Stundung muss in der Regel schriftlich beantragt und ausreichend begründet und die Stundungsbedürftigkeit mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.

Gibt die Finanzbehörde dem Stundungsantrag statt, so erlässt sie einen Stundungsbescheid, der die Bedingungen für die Stundung festlegt. Wenn Sie die darin enthaltenen Modalitäten nicht einhalten, kann sie die Stundung jederzeit widerrufen. Achtung: Für Umsatzsteuer und Lohnsteuer wird keine Stundung gewährt.

Sind die Voraussetzungen für eine Steuerstundung nicht erfüllt, können Sie mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung aushandeln. In diesem Fall empfiehlt es sich, dem Antrag einen Tilgungsplan beizufügen. Eine weitere Möglichkeit bei Ablehnung einer Steuerstundung besteht darin, dass Sie die Behörde um einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO und gleichzeitig um eine Ratenzahlung bitten. Die Wirkung ähnelt der einer Steuerstundung: Sie haben mehr Zeit, um die Schulden zu bezahlen.

Wer dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Steuerschulden zu bezahlen, kann einen Erlass der Steuerschulden beantragen, wenn die eigene Existenz nicht schon aufgrund von Schulden gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist. Weitere Informationen zum Thema Schuldenregulierung finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.schuldnerberatung.com/schuldenregulierung/

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

 

Ihr Frank Hartmann

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