H+H Info

Steuerpflichtige Energiepreisbremse

von Furtok media

Guten Tag,

die einen oder anderen konnten sich bereits im Dezember darüber freuen, dass ihre Vorauszahlung für die Gaslieferung nicht abgebucht wurde. Sowohl dieser Zuschuss als auch alle anderen Hilfen werden im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz geregelt, insbesondere in § 123 Abs. 1 EStG..

Die Freude wird dadurch getrübt, dass auch diese Leistungen, wie die Energiepreispauschale, der Versteuerung unterliegen. So wird, in Abhängigkeit von der Höhe des Steuersatzes, nur ein Teil der Entlastung im Portemonnaie des Steuerpflichtigen landen. Es entspricht der Steuersystematik, dass der verbleibende Betrag umso geringer wird, je höher das Einkommen der Steuerpflichten ist. Dieser Aspekt wird bewusst in Kauf genommen, um einen sozialen Ausgleich zu schaffen.

Doch damit nicht genug. Die Hinzurechnung zum Einkommen soll erst mit Beginn der „Milderungszone erfolgen. Sie beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von € 66.915 und endet bei € 104.009. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Grenzen. Oberhalb der „Milderungszone“, d. h. ab € 104.009 erfolgt eine volle Hinzurechnung.

Was passiert aber zwischen € 66.915 und € 104.009? Hier soll sukzessive die Hinzurechnung erhöht werden. Im feinsten Juristendeutsch heißt es, dass im Bereich der Milderungszone als Zurechnungsbetrag nur der Bruchteil der Entlastungen einzubeziehen ist, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone, dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet. Alles verstanden? Na klar! Die Programmierer dürfen es richten und wir anwenden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

Zurück