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Steuerersparnis durch energetische Gebäudesanierung

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

für vermietete Wohnungen können Sie Ihre Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten oder gegebenenfalls Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Der Gesetzgeber hat in Zeiten des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zumindest für energetische Maßnahmen auch für Hauseigentümer einen steuerlichen Anreiz schaffen wollen. In § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird geregelt, dass bei energetischen Maßnahmen die Steuerschuld in Höhe von 20 % der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre, maximal in Höhe von € 40.000, ermäßigt werden kann.

Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel: Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung von Fenster, Außentüren und Lüftungs- bzw. Heizungsanlagen.

Den Steuerabzug erhalten Sie dabei nicht nur für Ihre Hauptwohnung, sondern auch für Ferienwohnungen, allerdings nur bei ausschließlicher Selbstnutzung. Auch Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und bei unentgeltlicher Überlassung an Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden hierbei berücksichtigt.

Anders als bei der Ihnen bekannten Abzugsfähigkeit von Handwerkerkosten nach § 35a EStG sind bei energetischen Maßnahmen auch der Materialaufwand und weitere Kosten berücksichtigungsfähig.

Wir würden nicht in Deutschland leben, wenn findige Finanzbeamte nicht festgehalten hätten, dass ein Arbeitszimmer nicht zur selbstgenutzten Wohnung gehört und insoweit die hierauf entfallende, anteilige Nutzungsfläche zu einer Kürzung der Förderung führt. Allerdings wird hierbei der Höchstbetrag von € 40.000 nicht gekürzt.

Sollten Sie hiervon betroffen sein oder Maßnahmen planen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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