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Steueränderungen 2022

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

auch zum Jahreswechsel 2022 gibt es wieder einige steuerliche Neuerungen, die wir Ihnen auszugsweise kurz vorstellen wollen: 

Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer zu zahlen ist, beträgt für Ledige € 9.984, für Verheiratete € 19.968.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 58.597 für Ledige erreicht, für Verheiratete ab € 117.194.

Damit Lohnerhöhungen auch bei den Arbeitnehmern/innen im Geldbeutel ankommen, soll die „kalte Progression“ durch eine Änderung des Einkommensteuertarifs vermieden werden.

Der steuerfreie Bonus in Höhe von € 1.500 kann noch bis zum 31.03.22 ausgezahlt werden.

Zum 01.01.22 wurde die Freigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer/-innen auf € 50 pro Monat angehoben.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen ab dem 01.01.2019 verfassungswidrig sind und neu geregelt werden müssen. Hierfür hat der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 Zeit. Entsprechend wird sich auch der Zinssatz für Erstattungszinsen ändern.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der pandemiebedingt für die Jahre 2020 und 2021 von € 1.908 auf € 4.008 heraufgesetzt wurde, gilt ab dem Jahr 2022 nunmehr unbefristet.

Die Besteuerung von Tabakwaren und E-Zigaretten wird in 4 Stufen bis 2026 angehoben.

Ab dem 01.01.2022 ist ein neuer Grundsteuerwert zu ermitteln, damit die neue Grundsteuer zum 01.01.2025 festgesetzt werden kann. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts werden Sie voraussichtlich in diesem Jahr eine Aufforderung erhalten.

Die pandemiebedingte Einführung einer degressiven Abschreibung, die das 2,5-fache der linearen, maximal jedoch 25 % des Kaufpreises beziehungsweise des Restbuchwerts ausmacht, gilt nach aktuellem Stand nicht mehr für Investitionen im Jahr 2022.

Sollte bei Ihnen die Drei-Jahres-Frist für Investitionen nach Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags in 2020 ausgelaufen sein, verlängert sich die Frist nunmehr bis zum Jahr 2022.

Die Corona-Hilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. So können Sie unter anderem Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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