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Sonderabschreibungen für den Neubau von Wohnraum

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

am 28.06.19 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum neuen § 7b EStG gegeben, der Sonderabschreibungen für den Wohnungsneubau vorsieht. Durch diese Regelungen sollen private Investoren einen Anreiz erhalten, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Diese Sonderabschreibung kann ausschließlich für neu geschaffenen Wohnraum in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist u. a. ein Bauantrag, der nach dem 31.08.18 und vor dem 01.01.22 gestellt wird.

Neben der regulären linearen Abschreibung können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5% Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für das Grundstück und die Außenanlagen fallen nicht unter diese Förderung.

Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen € 3.000 pro qm nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird jedoch auf € 2.000 pro qm gedeckelt.

Um diese Sonderabschreibung zu erhalten, muss die Wohnung bzw. das Haus im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich vermietet werden.

Sollte innerhalb dieser Frist ein Verstoß, beispielsweise durch Veräußerung oder Überschreiten der Grenze von € 3.000 pro qm durch nachträgliche Anschaffungskosten, vorliegen, führt dies zu einer rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibungen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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