H+H Info

"SEPA" – Die wichtigsten Fakten hierzu!

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

damit Sie zukünftig weiterhin Überweisungen und Lastschriften durchführen können, haben wir in unserer H + H – Info diesmal ausführliche Hinweise für Sie. Die Änderungen müssen Sie spätestens zum 01.02.14 in Ihren Zahlungsverkehr eingepflegt haben!

Was ist SEPA (Single Euro Payments Area)? 

Sollten Sie bereits jetzt schon Überweisungen in SEPA-Länder (32 europäische Länder sind beteiligt) durchgeführt haben, sind Ihnen bereits die „Ungetüme“ IBAN und BIC bekannt. 

Die IBAN ersetzt zukünftig die bisher bekannte Kontonummer. Sie ist eine standardisierte internationale Kontonummer. An einem Beispiel wollen wir den Aufbau erklären: 

  • DE 89 37040044 0532013000
  • DE = 2-stelliger, alphabetischer Ländercode
  • 89 = 2-stellige, nummerische Prüfziffer (über die ganze IBAN)
  • 37040044 = Bankleitzahl
  • 0532013000 = Kontonummer, auf 10 Stellen aufgefüllt

Die Bankleitzahl wird zukünftig von der BIC abgelöst. Sie ist somit eine international gültige Bankleitzahl. Auch hierzu ein Beispiel: 

  • MARK DE FF XXX
  • MARK = 4-stellige Bankbezeichnung
  • DE = 2-stelliger Code des Landes
  • FF = Orts-/Regionangabe
  • XXX = Filialbezeichnung

Bei der Umstellung sollten Sie prüfen, in welchen Bereichen Sie betroffen sind: Rechnungsstellung, Finanzbuchführung, Personalabteilung, Vertrieb/Einkauf, Kundenservice, Rechtsabteilung, …  

SEPA-Überweisungen 

Abgesehen davon, dass Sie die IBAN und BIC des Zahlungsempfängers kennen müssen, sind folgende Merkmale erwähnenswert:

  • gilt für grenzüberschreitende und inländische EURO-Zahlungen
  • Auftragswährung immer EURO
  • zukünftig übernimmt jeder die Entgelte seines Kreditinstituts
  • der Verwendungszweck wird auf 4 Zeilen à 35 Zeichen (bisher 378 Zeichen) verkürzt
  • Umlaute und ß sind im Zeichensatz nicht mehr erlaubt
  • Sammelüberweisungen gehen nur noch im Online-Verfahren. Keine papierhafte Einreichung mehr möglich!

Vorteil des neuen Verfahrens soll der einheitliche Zahlungsverkehr europaweit sein. Darüber hinaus werden europaweite Gutschriften innerhalb von einem Tag möglich sein.  

SEPA-Lastschriften 

Durch die SEPA-Lastschrift werden zukünftig neben den inländischen auch grenzüberschreitende Lastschriften möglich sein. 

Wie bisher gibt es auch zukünftig zwei Verfahren:

  • SEPA-Basislastschrift (SDD Core) = vergleichbar mit dem bekannten Einzugsermächtigungsverfahren
  • SEPA-Firmenlastschrift (SDD B2B) – vergleichbar mit dem bekannten Abbuchungsverfahren

Das Basislastschrift-Einzugsermächtigungsverfahren kann sowohl bei Privatpersonen als auch bei Firmenkunden verwendet werden. Der Basislastschrift-Abbuchungsauftrag (Firmenlastschrift) – wie es der Name schon sagt – kann nur zwischen zwei Firmen (B2B) verwendet werden. 

Für das SEPA-Basislastschrift-Einzugsermächtigungsverfahren behalten bestehende Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit. Bestehende Abbuchungsaufträge hingegen verlieren am 01.02.14 ihre Gültigkeit. Neue Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge müssen zwingend mit Datum (erlischt nach 36 Monaten ohne Nutzung) und Unterschrift versehen werden. Die Sprache ist so zu wählen, dass jeweils die des Zahlungspflichtigen verwendet wird. 

Die Widerspruchsfrist bei vorhandenen Einzugsermächtigungen beträgt weiterhin 8 Wochen. Sollte ohne eine erteilte Einzugsermächtigung abgebucht worden sein, verlängert sich der Erstattungszeitraum auf 13 Monate. Bei SEPA-Firmenlastschriften besteht keine Widerspruchsrecht. 

Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, benötigen Sie eine Gläubiger-ID, die Sie elektronisch über die Deutsche Bundesbank (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) beantragen können. Diese muss zukünftig auf der Einzugsermächtigung notiert sein. 

Darüber hinaus müssen Sie interne Nummern (sog. Mandatsreferenznummern) für Ihre Kunden vergeben, die bei allen Lastschriften und auf der Einzugsermächtigung anzugeben sind. Die Mandatsreferenznummer ist frei wählbar – sie ist jedoch begrenzt auf 35 Stellen und kann alphanumerisch sein. 

Ab dem 01.02.14 müssen Zahlungspflichtige vor dem Zahlungseinzug über die Höhe der Lastschrift und den Einzugstermin informiert werden
(Pre-Notification – Vorankündigung). Diese Frist muss mindestens 14 Tage sein, kann jedoch durch eine eigene AGB-Änderung verkürzt werden. Die Pre-Notification kann per Rechnung, Brief, Bescheid oder Fax versendet werden. Bei Folgelastschriften ist sie entbehrlich, wenn Sie bereits den Kunden über die Beiträge und Einzugstermine informiert haben. 

Die Pre-Notification besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Betrag
  • Fälligkeitstermin
  • Gläubiger-ID
  • Mandatsreferenz
  • IBAN und BIC
  • Information, dass es sich um eine SEPA-Lastschrift handelt.

Die Vorlauffristen – von eigentlich fünf Bankarbeitstagen – bei der Bank (Einreichung der Lastschrift) kann ab November 2013 durch das SEPA-Begleitgesetz auf Antrag bei der Bank (sog. Core 1 Verfahren) auf einen Bankarbeitstag verkürzt werden. Dies gilt jedoch nur für nationale Lastschriften. 

Abgesehen von der Umstellung auf IBAN und BIC gelten alle Neuerungen nur zwischen Ihnen und dem Zahlungspflichtigen. Das heißt, dass Sie auch ohne die Umsetzung Lastschriften einziehen können. Strittig wäre dann nur, ob Sie den Einzug hätten machen dürfen.  

Wie wir verfahren 

Im Herbst dieses Jahres werden wir unsere EDV auf IBAN und BIC umstellen. 

Ab Anfang 2014 werden wir nach dem neuen Verfahren unsere Lastschriften einziehen. Um es Ihnen und uns so einfach wie möglich zu machen, werden wir Ihnen bei der nächsten Gelegenheit – der Vollständigkeit halber – eine neue Einzugsermächtigung zur Unterzeichnung vorlegen. 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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