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Selbstbehalte bei Krankenversicherungen - abzugsfähig?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

ein Steuerpflichtiger hatte den Selbstbehalt zur Krankenversicherung als Sonderausgabe geltend machen wollen. Das Finanzamt entsprach nicht diesem Antrag, sodass der Bundesfinanzhof entscheiden musste.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber seinerzeit aufgegeben, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit es sich um die sogenannte Basisversorgung handelt, als steuerlich abzugsfähig zu berücksichtigen. Dem wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz (01. Januar 2010) Rechnung getragen.

Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung hat die Höhe des vereinbarten Selbstbehalts Einfluss auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge. So zahlen Sie einen deutlich geringeren Krankenversicherungsbeitrag, wenn Sie einen Selbstbehalt von z.B. € 4.000 vereinbaren. Aufgrund der reduzierten Beiträge haben Sie eine geringere steuerliche Entlastung selbst dann, wenn Sie in einem Jahr den vollen Selbstbehalt für eine medizinische Versorgung zahlen müssten.

Ein Steuerpflichtiger hat daher den von ihm getragenen Selbstbehalt als Sonderausgaben geltend machen wollen. Die Finanzverwaltung lehnte diesen Antrag ab.

Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Der Selbstbehalt stellt keinen Versicherungsbeitrag dar, da er keinen Anspruch auf eine Gegenleistung begründet.

Ein Trostpflaster gibt es bei alledem:

Sie können den Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn Sie damit Ihre zumutbare Eigenbelastung im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Bitte geben Sie uns daher im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Höhe des von Ihnen getragenen Selbstbehalts sowie alle weiteren Krankheitskosten an.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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