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Scheidungskosten - Das Finanzamt will sich nicht mehr beteiligen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

in der Vergangenheit konnten Sie Scheidungskosten, soweit sie die Verfahrenskosten der Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich betrafen, als außergewöhnliche Belastungen absetzen, da sie als außergewöhnlich und zwangsläufig betrachtet wurden.

Wenn es jedoch um Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht oder den Zugewinnausgleich ging, wurden die Kosten von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, da ihr Charakter als freiwillig und damit nicht zwangsläufig angesehen wurde.

Anders sahen es die Finanzrichter in Schleswig-Holstein und Düsseldorf, sodass Hoffnung bestand, auch diese Kosten zukünftig absetzen zu können. Das letzte Wort des Bundesfinanzhofs stand hier noch aus, da die Entscheidungen in die Revision gegangen waren.

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – eine weitere herrliche Wortschöpfung des Gesetzgebers –, welches am 26.06.13 im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde, werden aber die Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits nur noch dann zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sie werden nun zu Recht behaupten, dass Scheidungsfolgekosten sehr wohl existenzieller Art sind. Anders sieht es derzeit jedoch die Finanzverwaltung, sodass Sie damit rechnen müssen, dass die Ehescheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Es gibt jedoch Hoffnung, denn derzeit sind dagegen zwei Musterverfahren beim Finanzgericht München anhängig.

Sollten Sie also hiervon betroffen sein, legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und stellen Sie einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Finanzgerichts München.

Wenn Sie das Aktenzeichen benötigen, helfen wir Ihnen gerne.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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