H+H Info

Reparaturkosten Ihres privaten Pkw als haushaltsnahe Handwerkerkosten?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den letzten Jahren den Begriff der Handwerkerkosten immer weiter ausgelegt. Straßenanlieger-Beiträge und das Herstellen der Haustür in der Werkstatt des Schreiners sind nur zwei Beispiele dafür, dass es manchmal lohnt, der ablehnenden Auffassung der Finanzverwaltung die Stirn zu bieten. Was aber hat Ihr privater Pkw damit zu tun?

Unser Kollege Dr. Bernd Erle (Berlin) hat sich im Rahmen einer Veröffentlichung mit der Frage beschäftigt, ob ein Pkw zum Hausrat im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gehören kann. In der Steuerklasse 1 hätten die Erben dann Anspruch auf einen besonderen Freibetrag. Der Kollege weist auf die neue Rechtsprechung der Zivilgerichte hin und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis: „Danach ist der nicht ausschließlich beruflich genutzte einzige Pkw einer Familie in der Regel Hausrat."

Diese Regelung lässt sich unseres Erachtens auf § 35a EStG (Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen) übertragen. Haben Sie also eine – unbar bezahlte – Rechnung über die Reparatur, Inspektion, TÜV-Vorführung usw. Ihres privaten Pkw, so reichen Sie uns diese – neben dem Zahlungsnachweis – bitte mit Ihren Unterlagen für Ihre Einkommensteuer-Erklärung ein. Wir werden diese Kosten dann dem Finanzamt gegenüber offen geltend machen. In den meisten Fällen wird aufgrund der maschinellen Bearbeitung Ihrer Steuererklärung alles akzeptiert werden. Für den Fall, dass nicht: In Abhängigkeit von der steuerlichen Auswirkung überlegen wir dann gemeinsam, ob ein Einspruchs- oder gar ein finanzgerichtliches Klage-Verfahren Sinn macht. Womöglich gibt es bis dahin bereits ein entsprechendes Urteil.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück