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Nutzungsdauer von Computer Hard- und Software

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

mit BMF-Schreiben vom 26.02.21 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013) trägt das Bundesministerium der Finanzen der wegen der Corona-Pandemie zügiger fortschreitenden Digitalisierung Rechnung. Danach wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer Hard- und Software auf 1 Jahr festgelegt. Die betroffenen materiellen Wirtschaftsgüter werden im BMF-Schreiben definiert und abschließend aufgezählt. Für die Peripherie-Geräte (Tastatur, Maus, Scanner, Drucker etc.) ist die Aufzählung nicht abschließend. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern (Software) gehören Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Neben Standardanwendungen zählen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung, sowie nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung.

Die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer erfolgt erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Entsprechend gilt dies für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung (Vermietung und Verpachtung etc.) verwendet werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Barbara Schwamborn

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