Neues zum Verspätungszuschlag
von Sabrina Ebelnkamp
Guten Tag,
wer in der Vergangenheit seine Steuererklärung zu spät abgegeben hat, bekam manchmal einen Verspätungszuschlag aufgebrummt. Da der bisherige § 152 AO mit seiner doppelten Ermessensausübung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitete, wurde diese Vorschrift grundlegend überarbeitet. Aus den bisher vier Absätzen des § 152 AO wurden nun dreizehn!
Hier die wichtigsten Informationen:
- Die Neuregelung gilt ab 01.01.19
- Für jeden angefangenen Monat der Säumnis werden 0,25% des Nachzahlungsbetrages fällig
- Es sind mindestens € 25 pro verspätetem Monat zu zahlen
- Für Steuerbürger, die keinen Steuerberater zu Hilfe nehmen, gelten die Neuregelungen erst ab März 2020. Bis dahin haben die Finanzämter noch einen gewissen Ermessensspielraum
- Die Sonderregelung für Rentner erläutern wir Ihnen im Bedarfsfall gerne persönlich
Durch viele unterschiedliche Fallkonstellationen ist die neue Version des § 152 AO sehr kompliziert. Dies scheint der unvermeidbare Preis für eine Festlegung verschiedener Regeln in Gesetzesform und insbesondere für deren Ausnahmeregelungen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung hoffen, dass die gewollte Abschreckwirkung der modifizierten Vorschrift eine weitgehend pünktliche Abgabekultur nach sich zieht. Bekanntlich stirbt die Hoffnung zuletzt.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Frank Hartmann
