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Neues zum One-Stop-Shop-Verfahren

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

aus umsatzsteuerlichen Versandhandelsumsätzen werden zum 01.07.21 sogenannte Fernverkäufe. Doch was bedeutet das?

Bisher sind Warenverkäufe von deutschen Unternehmern an Privatkunden in anderen EU-Ländern (sog. B2C Geschäfte) in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, wenn die Unternehmen die jeweiligen länderspezifischen Lieferschwellen nicht überschritten haben.

Dies hatte bisher zur Folge, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen mit geringen EU-Umsätzen sich umsatzsteuerlich nicht in anderen Ländern registrieren lassen mussten.

Doch diese Regelung ändert sich zum 01.07.21. Es wird eine europaweit einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. € 10.000 eingeführt, d. h. überschreiten die Fernverkäufe im B2C-Bereich europaweit zukünftig diese Grenze, befindet sich der Ort der Lieferung am Transportende, so dass sich die Unternehmen in den jeweiligen Staaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssten. Durch die Herabsetzung der Grenze wird dies viele Unternehmen, durchaus auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, betreffen.

Doch Erleichterung soll durch das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren geschaffen werden. Bei diesem Verfahren können die Unternehmer alle ihre steuerpflichtigen Fernverkäufe aus B2C-Umsätzen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden und müssen sich nicht in jedem einzelnen EU-Ausland registrieren lassen.

Die Teilnahme zu diesem Verfahren kann seit dem 01.04.21 mit Wirkung zum 01.07.21 elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beantragt werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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