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Neues zum Arbeitszimmer

von Armin Grohmann

Guten Tag,

wer ein privates Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt, kann die Kosten bis zum Höchstbetrag von € 1.250 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass ihm für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Höchstbetragsgrenze von € 1.250 hat der Bundesfinanzhof (BFH) jahrelang Objekt-bezogen ausgelegt. Dies führte dazu, dass die € 1.250 pro Arbeitszimmer nur einmal zur Anwendung kamen, völlig unabhängig, wie viele Personen dieses Arbeitszimmer nutzten. Nun hat der BFH eine Kehrtwendung vollzogen:

Mit Urteilen vom 15.12.16 (VI R 53/12 + VI R 86/13) hat der BFH entschieden, dass dieser Höchstbetrag nun nicht mehr Objekt-, sondern Personen-bezogen zu berücksichtigen ist. In dem einen der beiden entschiedenen Fälle ging es um die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch ein Lehrerehepaar. In dem anderen Fall teilten sich ein Bereitschaftsdienstleistender und seine Lebensgefährtin das Arbeitszimmer. Seine geänderte Rechtsprechung knüpft der BFH an zwei weitere Voraussetzungen:

  1. Beiden Nutzern des Arbeitszimmers muss dort ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
  2. Jeder Nutzer muss die von ihm steuerlich geltend gemachten Aufwendungen selber tragen.

Mit diesen beiden Urteilen hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung aufgegeben und damit einen wertvollen Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet. Dies gilt umso mehr ob der wachsenden Bedeutung von Telearbeit, der stetig steigenden Zahl der Selbständigen in freien Berufen und der Anforderungen an junge Paare, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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