Neues Urteil zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge
von Sabrina Ebelnkamp
Guten Tag,
mit Urteil vom 08.11.19, 5 K 1626/19 durfte das Finanzgericht Baden-Württemberg erneut folgenden Sachverhalt klären:
Besteht auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens?
Das Aktivierungsgebot nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht vor, dass Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben nach dem Abschlussstichtag gebildet werden müssen.
Bereits im Jahre 2010 hat der Bundesfinanzhof mit einem Beschluss bestätigt, dass hiervon Ausnahmen gemacht werden können, wenn die Beträge von geringer Bedeutung sind. Als ein Fall von geringer Bedeutung wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu Grunde gelegt, die damals bei € 410,00 netto lag.
Da ab 2018 die GWG-Grenze auf € 800,00 netto angehoben wurde, konnte man nur sinngemäß davon ausgehen, dass auch bis zu dieser Grenze ein Fall von geringer Bedeutung vorliegen würde (s. H + H Info vom 15.10.19).
Das o. g. Urteil aus 2019 bestätigt erfreulicher Weise erneut die GWG-Grenze nach § 6 Abs. 2 EStG, die jetzt bei € 800,00 netto liegt.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Dominik Hübner
