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Muss ein Testamentsvollstrecker sein Amt annehmen?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

die Vorstellung, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt annehmen muss, ist weit verbreitet, jedoch unzutreffend. Der Testamentsvollstrecker wird zwar in der Regel durch Anordnung des Erblassers bestimmt, sein Amt beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt, in dem er das Amt annimmt (§ 2202 Abs. 1 BGB). Dies erfordert eine besondere Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das für die Eröffnung des Testaments örtlich zuständig ist. Die Annahme-Erklärung erfolgt – nach dem Eintritt des Erbfalls – schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichts.

Fazit: es gibt keine Testamentsvollstreckung ohne Anordnung durch den Erblasser, aber eben auch keine Testamentsvollstreckung gegen den Willen des Testamentsvollstreckers.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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