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Minijob-Verdienstgrenze steigt auf € 450

von Armin Grohmann

Guten Tag,

mit dieser Neuregelung im Bereich der geringfügig Beschäftigten treten zum 01.01.2013 zwei wesentliche Änderungen ein:

  • Erhöhung der Verdienstgrenze auf € 450
  • Rentenversicherungspflicht

Minijobber, die bereits vor dem 01.01.2013 eine Tätigkeit ausgeübt haben, bleiben versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 das Arbeitsentgelt nicht erhöht. Bei einem neuen Minijob ab dem 01.01.2013 besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Der Beitrag beläuft sich nach wie vor für den Arbeitgeber auf 15% und für den Arbeitnehmer auf zusätzliche 3,9%, die aus eigener Tasche zu leisten sind. Wer dies aber nicht will, kann sich auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Dieser Antrag gilt für die gesamte Beschäftigungsdauer und für alle Minijobs, denen Sie nachgehen. 

Der Nachteil dieser Befreiung ist, die Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung zu verlieren. Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt Pflichtbeitragszeiten. Diese werden vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt und führen dazu, zeitiger auf Leistungen zugreifen zu können, wie beispielsweise:

  • Leistungen zur Rehabilitation
  • Anspruch auf Rente bei Erwerbsminderung
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine private Altersversorgung.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben oder mit dem Gedanken spielen, welche Entscheidung für Sie am besten ist, stehen wir gerne für Sie mit Rat und Tat zur Verfügung.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Simone Biemek

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