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Meinen Steuerbescheid lege ich nicht vor!

von Armin Grohmann

Guten Tag,

seit jeher führt der folgende Sachverhalt zu Streit: Jemand ist zum Unterhalt für ein Kind aus früherer Ehe verpflichtet. Daran ändert auch eine Wiederverheiratung nichts. Zur Bemessung der Höhe des Unterhalts ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Dieser zeigt auch das Einkommen des neuen Ehegatten. Jedenfalls dann, wenn die beiden die sogenannte Zusammenveranlagung gewählt haben, was überwiegend die steuergünstigste Variante ist. Mit dem Hinweis, das Einkommen des neuen Ehegatten gehe das unterhaltsberechtigte Kind und dessen Mutter nichts an, wird regelmäßig die Vorlage des Steuerbescheides verweigert.

Dass Sie mit dieser Argumentation nicht durchdringen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1983 entschieden: Ein Unterhaltspflichtiger hat im Rahmen der von ihm zu belegenden Einkommensauskunft seinen Steuerbescheid auch dann vorzulegen, wenn aufgrund der Zusammenveranlagung nur ein gemeinsamer Steuerbescheid für die Eheleute erlassen wurde. Das Interesse der (neuen) Ehefrau, ihr Einkommen geheim zu halten, habe hinter dem Interesse des auskunftsbegehrenden Unterhaltsberechtigten zurückzustehen. Klare Worte, an denen der BGH bis heute festhält. Was tun?

Hier hilft der sogenannte Aufteilungsbescheid nach §§ 268ff. AO (Abgabenordnung). Auf Antrag wird für jeden Ehegatten ein separater Bescheid erstellt. Das klingt simpel, führt aufgrund von zu beachtenden Fristen in der Praxis aber regelmäßig zum Scheitern. Hier die beiden wichtigsten Fristen:

  • Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden.
  • Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig.

Sprechen Sie uns im Zweifel also bitte frühzeitig an, damit Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides auch von Erfolg gekrönt wird.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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