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Mehr Spielräume für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

von Armin Grohmann

Guten Tag,

bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen schaut der Fiskus besonders kritisch hin, da er hier ein hohes Manipulations-Potential vermutet. So gilt auch für die Ehegatten-Arbeitsverhältnisse, dass der Vertrag wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen werden muss und dann auch tatsächlich so durchgeführt wird. Bei den sehr beliebten Aushilfs-Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) hat das Finanzamt zum Nachweis der geleisteten Arbeit regelmäßig sogenannte Stundenzettel verlangt. Das Totschlag-Argument „keine Stundenzettel, keine steuerliche Anerkennung“ galt viele Jahre lang als „Gesetz“.

In einer aktuellen Entscheidung (X R 31/12 vom 17.07.13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Spielregeln verändert. Ein Einzelunternehmer hatte sowohl seinen Vater als auch seine Mutter wöchentlich 10 beziehungsweise 20 Stunden für Bürohilfstätigkeiten angestellt. Stundenzettel wurden nicht angefertigt. Nachdem sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die steuerliche Anerkennung versagt haben, ist nun der BFH anderer Ansicht. Dabei kommt es ihm auf das Vorhandensein von Stundenzetteln zunächst nicht an.

Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist oder nicht, wird an Hand des sogenannten Fremdvergleichs beurteilt. Die Intensität dieser Prüfung hängt auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Unternehmer im Falle der Nichtbeschäftigung seiner Eltern einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Im hier zu entscheidenden Fall war offensichtlich unstrittig, dass beide Eltern nicht weniger als vereinbart gearbeitet haben, sondern deutlich mehr. Diese Über-Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Eltern hält der BFH für unbedenklich. Diese Aussage gilt jedoch nur für das Steuerrecht. Gefahren lauern insoweit jedoch im Sozialversicherungsrecht. Dazu mehr in unserer Hartmann + Hübner – Info vom 01.01.14.

Nochmal deutlich zum Thema Stundenzettel: „Die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang tatsächlich erbracht hat“. Das bedeutet für Sie: So lange Sie auf andere Art und Weise belegen können, dass und wie lange Ihr Ehegatte gearbeitet hat, sind die Stundenzettel entbehrlich. Sollte im Falle der Betriebsprüfung der Umfang der geleisteten Arbeit nicht aufzuklären seien, so geht dies zu Ihren Lasten.

 

Beschäftigen Sie Ihre minderjährigen Kinder um Unternehmen, so gelten für den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit deutlich strengere Anforderungen. Auch die Art der Tätigkeit macht laut BFH einen Unterschied: „Hätte der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbeschäftigung seiner Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdverglich weniger strikt durchzuführen als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden“.

Fazit 1: Überstunden sind grundsätzlich steuerlich unschädlich.

Fazit 2: Stundenzettel sind entbehrlich, sofern Sie den Arbeitsumfang anderweitig belegen können.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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