H+H Info

Knöllchen steuerfrei erstatten?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

es passiert täglich, dass Mitarbeiter im Interesse ihrer Firma – zum Beispiel als Paketzusteller – das Halteverbot verletzen. Wird der Mitarbeiter erwischt, wird gegen ihn ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt. Dieses übernimmt in der Regel der Arbeitgeber, da der Mitarbeiter im Firmen-Interesse gehandelt hat. Bisher hat die Rechtsprechung diese Übernahme als Lohnsteuer-frei eingestuft, wenn der Verstoß im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Doch jetzt sieht es anders aus:

Mit Urteil vom 14.11.13 (VI R 36/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsauffassung geändert. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen LKW-Fahrer, gegen den wegen Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten ein Bußgeld verhängt wurde. Der Arbeitgeber hat das Bußgeld übernommen und wollte es als Lohnsteuer-frei behandelt wissen, da der Verstoß seines Mitarbeiters in seinem betrieblichen Interesse erfolgte. Dem ist der BFH entgegen getreten. Die Erstattung durch den Arbeitgeber unterliegt damit nicht nur der Lohnsteuer, es fallen auch zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge an. Eine teure Angelegenheit also.

Wir dürfen davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung keinerlei Unterschied machen wird zwischen einem Knöllchen wegen Falschparken und einem Bußgeld wegen Überschreitung der Lenkzeiten. Jeder Betriebsprüfer wird dieses Urteil dankbar zum Anlass nehmen, entsprechende Sachverhalte aufzuspüren. Um nicht in den Dunstkreis der Steuerhinterziehung zu gelangen, lautet unsere Empfehlung: Sorgen Sie für die korrekte lohnsteuerliche Behandlung von erstatteten Knöllchen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück