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Kinderkrankengeld - ein kleines Trostpflaster für berufstätige Eltern in Zeiten von Corona bedingten Kita- und Schulschließungen

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

berufstätige Eltern können Kinderkrankengeld beantragen, wenn ihr Kind krank ist und betreut werden muss, soweit nicht neu. Pandemie-bedingt wurde dieser Anspruch im letzten Jahr ausgeweitet und gilt auch dann, wenn es durch Kita- oder Schulschließungen notwendig wird, dass ein Elternteil zuhause bleiben und sich um das Kind kümmern muss (gilt vorerst bis zum 19.03.22).

Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • das Kind ist unter 12 Jahre alt
  • Kita oder Schule/Schulklasse ist geschlossen (Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung ist erforderlich)
  • kein anderes Haushaltsmitglied kann sich um die Kinderbetreuung kümmern
  • nur gesetzlich Versicherte, die selber Anspruch auf Krankengeld haben, können Kinderkrankengeld beantragen. Private Krankenkassen zahlen es nicht, es sei denn, hierfür wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen

Es kann je Kind und berufstätigem Elternteil für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragt werden, bei Alleinerziehenden für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern für max. 65, bei Alleinerziehenden für max. 130 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des Nettogehaltes und wird steuerfrei gezahlt. Aber bitte beachten Sie: genau wie bei Kranken-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung und fällt unter den Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, diese Leistungen sind nicht zu 100% steuerfrei, da sie in die Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Annette Richter

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