H+H Info

Kindergeld in der mehraktigen Erstausbildung

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

bis zum 18. Lebensjahr haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. Die Unterstützung der Familienkasse wird aber auch danach bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter ausgezahlt, wenn sich das Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium befindet.

Aus Sicht des Bundesfinanzhofes kann eine Erstausbildung allerdings auch aus mehreren Akten bestehen. Zwischen mehreren Akten einer Erstausbildung muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Dabei muss die Ausbildung die Hauptsache und die Berufstätigkeit die Nebentätigkeit darstellen. Zudem muss das Kind nachweislich das gewünschte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreichen.

Ein Kriterium, ob die Berufstätigkeit die Nebensache darstellt, ist die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, kann von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden. Bindet sich das Kind jedoch langfristig an einen Arbeitgeber mittels eines unbefristeten Arbeitsvertrags (oder mittels eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen), stellt die Berufstätigkeit die Hauptsache dar.

Das Kriterium der 20-Stunden-Grenze greift nicht, wenn neben einer umfassenden Arbeitstätigkeit zum Beispiel ein Vollzeitstudium an einer Universität absolviert wird.

Als Nachweis einer mehraktigen Erstausbildung können der Familienkasse Bewerbungen für einen Studienplatz oder Korrespondenz mit dem Arbeitgeber bezüglich weiterer Ausbildungsmöglichkeiten vorgelegt werden.

Übrigens: Laut Bundesfinanzhof ist die mehraktige Erstausbildung auch bei einem Masterstudium anzuwenden, wenn dieses zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Lea Schneider

Zurück