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Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung neben der Ausbildung

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

allgemein bekannt ist, dass gemäß § 32 EStG Kinder bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, solange sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben (oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen).

Eine Mutter hatte nun vor dem Finanzgericht geklagt, weil die berufsbegleitende Weiterbildung Ihrer Tochter neben der Ausbildung in Form eines Masterstudiums nicht anerkannt wurde. Dabei setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass ein weiterer Ausbildungsteil noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die Haupttätigkeit des Kindes bildet. Das Finanzgericht gab daher der Klage statt, weil es davon ausging, dass das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei.

Dagegen hielt der Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass die Berufstätigkeit in Form einer berufsbegleitenden Weiterbildung nun im Vordergrund stehe und die Ausbildung damit nicht mehr die Haupttätigkeit bildet. Ebenfalls müsste man prüfen, ob die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden beträgt, denn dann wäre diese ebenfalls schädlich. Da eine Weiterbildung in Form eines Studienganges mehr als 20 Wochenstunden beträgt, wies der Bundesfinanzhof das Finanzgericht zur erneuten Prüfung an.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Lea Schneider

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