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Kassen-Nachschau

von Rene Lang

Guten Tag,

nicht jeder liebt Überraschungs-Besuche. Solche vom Finanzamt schon gar nicht. Nach der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau ist die Kassen-Nachschau nun die Dritte im Bunde: Seit 01.01.18 hat der Fiskus ein weiteres Instrument zur unangekündigten Prüfung an der Hand.

Diese Regelung ist Teil einer ganzen Reihe von neuen Vorschriften, die Betrug und Manipulationen an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen. Die Kassen-Nachschau selbst gilt jedoch auch für sogenannte „offene Ladenkassen“! Was bedeutet sie nun?

Die Kassen-Nachschau dient zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kassen-Einnahmen und Kassen-Ausgaben. Sie darf außerhalb einer Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Allerdings – im Regelfall – nur auf den Geschäftsgrundstücken und in den Geschäftsräumen und dort auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Wohnräume dürfen lediglich bei Verdunkelungsgefahr betreten werden. Sollten Sie auf Märkten oder in Festzelthallen tätig sein, kann es Ihnen ebenfalls passieren, dass Finanzbeamte vorbeischauen, um Aufzeichnungen, Bücher sowie sonstige Organisationsunterlagen einzusehen. Fraglich ist dabei nur, inwieweit diese Unterlagen bei den genannten Beispielen vor Ort vorhanden sein werden.

Sie können das Betreten Ihrer Räumlichkeiten – und damit faktisch die Kassen-Nachschau – verweigern. Zwangsmittel sind nach derzeitiger Auffassung nicht zu befürchten. Allerdings dürfte die Verweigerung dem Prüfer die Möglichkeit eröffnen, direkt zu einer Außenprüfung überzugehen. Diese startet dann zwar nicht unter allzu positiven Vorzeichen, sachliche Nachteile dürfen Ihnen daraus jedoch nicht entstehen. Dafür werden wir – sofern wir Ihre Außenprüfung betreuen – sorgen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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