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Kabelfernsehen: Neues zur Umlegung der Kosten

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) beschlossen. Damit geht auch die Änderung der Betriebskostenverordnung einher. Danach dürfen die Kosten für vor dem 01.12.21 errichtete Anlagen ab 01.07.24 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden!

Es dürfen dann nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen und die Wartungskosten von Gemeinschafts-Antennenanlagen an die Mieter weitergegeben werden.

Die bestehenden Verträge mit den Kabel- und Breitbandnetz-Betreibern sind davon erstmal nicht berührt, das heißt: sie laufen weiter. Das gilt auch für die Bereitstellungspflichten, die der Vermieter vertraglich gegenüber seinen Mietern übernommen hat. Es empfiehlt sich daher für Vermieter, beide Verträge im Hinblick auf die übernommenen Pflichten zu prüfen. Für Vermieter könnte dies die Gelegenheit sein, das Thema „Fernsehen“ vollständig in die Hände des Mieters zu geben. Gegenüber den Netzbetreibern können die bestehenden Verträge mit Wirkung zum 01.07.24 gekündigt werden.

Für Neu-Anlagen, also solche, die ab 01.12.21 errichtet werden, gilt das Umlage-Verbot nicht nur für die Kosten der Fernseh-Versorgung, sondern auch für den Betriebsstrom und die Wartungskosten.

Vermieter, die Mietglied bei Haus und Grund sind, erhalten dort Beratung und Hilfe.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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