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Jahressteuergesetz 2021 - verbilligtes Vermieten

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

durch das Jahressteuergesetz 2021 wurde die bis 2011 geltende steuerliche Regelung der Mietverhältnisse wieder ins Gesetz aufgenommen. Das bedeutet, dass wir folgende Einteilung in drei Kategorien vornehmen müssen:

Die Miete beträgt zwischen 66 und 100% der ortsüblichen Miete

In diesem Fall können Sie 100% der in diesem Zusammenhang entstehenden Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Es wird nicht überprüft, ob sich dauerhaft ein Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten ergeben wird.

Die Miete beträgt zwischen 50 und 65,9% der ortsüblichen Miete

Auch hier können Sie 100% der entstehenden Werbungskosten in Abzug bringen, allerdings nur dann, wenn sich auf Anforderung durch das Finanzamt im Rahmen einer Totalüberschussprognose ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben wird.

Eine Totalüberschussprognose bedeutet eine geschätzte Erfassung von steuerpflichtigen Einnahmen und Werbungskosten über einen Zeitraum von 30 Jahren.

Können Sie einen Überschuss nicht nachweisen, werden Ihre Werbungskosten auf den Prozentsatz gekürzt, der der ortsüblichen Miete im Vergleich zur tatsächlich erzielten Miete entspricht.

Die Miete beträgt weniger als 50% der ortsüblichen Miete

Hier kommt es zu einer Kürzung der Werbungskosten. Liegt Ihre Miete also bei 40%, können Sie auch nur 40% der Werbungskosten absetzen.

Bitte beachten Sie, das bei den Berechnungen jeweils von der ortsüblichen Warmmiete auszugehen ist.

Die verbilligte Überlassung von Wohnungen wird häufig im Familienkreis genutzt, aber auch dann, wenn der Vermieter aus sozialen Erwägungen, insbesondere in boomenden Regionen wie Leipzig oder München, den Mietern entgegenkommen will. Ob diesem Gedanken durch die Wiedereinführung der Vermietungsgrenze zwischen 50 und 65,9% genüge getan wird, mag aufgrund der „sperrigen“ Totalüberschussprognose hinterfragt werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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