Inflationsausgleichsprämie Update
von Furtok media
Guten Tag,
seit dem 26.10.22 bis zum 31.12.24 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Betrag von bis zu € 3.000 auszahlen. Die Auszahlung ist auch in Form von Sachleistungen und Überstundenabgeltung möglich.
Die Vorrausetzungen dafür sind, dass die Sachleistungen – wie eine Geldleistung – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer im Begünstigungszeitraum (26.10.22 bis 31.12.24) zufließen. Diese Sachbezüge sind bei der Prüfung der 50-Euro-Freigrenze (Gutscheine) nicht zu berücksichtigen.
Eine weitere Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsfreien Gewährung an den Arbeitnehmer besteht, wenn im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht. Das heißt, es darf keine Vergütung von Überstunden vereinbart sein (zum Beispiel durch Arbeits- oder Tarifvertrag), sondern lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs bestehen.
Außerdem kann der Höchstbetrag von € 3.000 für jedes Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gesondert ausgeschöpft werden. Bei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen im Zeitraum der Begünstigung bei demselben Arbeitgeber gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit jedoch nur für insgesamt € 3.000.
Ein Wermutstropfen bleibt jedoch: auch wenn das Amtsgericht Köln aktuell die Unpfändbarkeit der IAP festgestellt hat (Beschluss vom 04.01.23 – 70k IK 226/20), bleibt durch eine nicht eindeutige Klarstellung zur Pfändbarkeit der IAP durch den Gesetzgeber eine unnötige Unsicherheit für alle Beteiligten.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihre Barbara Schwamborn
