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Haushaltsnahe Leistungen: Auf den Hund gekommen

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

bereits mehrfach haben wir über verschiedene positive Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von haushaltsnahen Leistungen berichtet. Hier geht es um einen weiteren Sachverhalt, nämlich um die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Hunde-Gassi-Services. Im letzten Jahr hat das Hessische Finanzgericht (12 K 902/16) diese Kosten steuerlich anerkannt. Das Finanzgericht hat diese Tätigkeiten den sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zugeordnet. Danach sind 20% des Lohnes/Honorars, maximal € 4.000 pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abziehbar.

Das Finanzamt gab sich damit nicht zufrieden und legte beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wurde jedoch vom BFH (VI B 25/17) abgeschmettert: „Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen. Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen."

Diese Entscheidung passt zum Urteil des BFH (VI R 13/15) zur Betreuung einer Katze. Darüber hinaus führt der BFH seine großzügige Sichtweise insoweit fort, als die Grundstücksgrenze nicht zwingend die Grenze des Haushalts bedeutet. Die Aufwendungen für Reinigung und Schneeräumung auf öffentlichen Straßen und Wegen hatte der BFH (VI R 55/12) bereits vor Jahren akzeptiert.

Steuerlich besonders lukrativ ist eine Gestaltung, bei der der Leistungserbringer nicht steuerpflichtig ist, zum Beispiel ein Schüler oder ein Senior mit geringer Rente. Der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf der einen Seite steht dann die Steuerfreiheit auf der anderen Seite gegenüber. Es bedarf insoweit nämlich keiner professionellen Tierbetreuung. Nur zwei Voraussetzungen sind zu berücksichtigen: Sie brauchen eine Rechnung über die erhaltene Dienstleistung und Sie dürfen diese Rechnung nicht in bar zahlen. Und Ihr Hund freut sich, dass er an die frische Luft kommt.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

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