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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Straßenreinigung und Winterdienst

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

mehrfach haben wir über verschiedene positive Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen berichtet. Zuletzt über die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Hunde-Gassi-geh-Services. Dabei wurde die außerhalb des Haushalts erbrachte Leistung durch das Urteil des BFH (VI B 25/17) als eine „in“ einem Haushalt erbrachte Dienstleistung anerkannt, weil sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird.

Diese Entscheidung traf auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil 12 K 12040/17 vom 27.07.17 für die Aufwendungen für Straßenreinigung und Winterdienst. Danach stellen die Kosten der Straßenreinigung „haushaltsnahe“ Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 EStG dar und berechtigen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung. Voraussetzung ist, dass der/die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor seinem/ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet ist.

Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen ist eine Rechnung über die erhaltene Dienstleistung, die nicht bar bezahlt wird, Voraussetzung. Bei Hauseigentümern ergeben sich die Beträge aus dem Bescheid über die Grundabgaben und/oder Rechnungen von externen Dienstleistern, bei Mietern sind diese Positionen aus der Nebenkostenabrechnung ersichtlich.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihre Barbara Schwamborn

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