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Häusliches Arbeitszimmer

von Armin Grohmann

Guten Tag,

seit 2007 gibt es ein grundsätzliches Abzugsverbot für die Kosten eines Arbeitszimmers.

Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wenn für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,  können Sie bis zu maximal € 1.250 pro Jahr ansetzen.

Nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausmacht, ist ein vollständiger Abzug der Kosten möglich.

In der Rechtsprechung hatte sich zwischenzeitlich eine steuerzahlerfreundliche Entwicklung abgezeichnet. Das in der Vergangenheit geltende „Alles- oder- Nichts-Prinzip“ wurde aufgehoben. Das heißt, dass auch dann ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt wurde, wenn es anteilig auch privaten Zwecken diente oder nur eine Ecke eines Raumes genutzt wurde.

Dieser Entwicklung hat jedoch der Große Senat des Bundesfinanzhofs einen Riegel vorgeschoben. Um überhaupt in den Genuss der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Arbeitszimmers zu kommen, muss es sich um einen abgeschlossenen Raum, also keine Arbeitsecke und kein Durchgangszimmer handeln, der von Ihnen ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90%) für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Doch verlieren Sie bei aller Ernüchterung nicht aus den Augen, dass die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers weiterhin abzugsfähig sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl, ein Ablagesystem oder andere Gegenstände handeln.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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