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Gesetzesänderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum 01.01.18

von Armin Grohmann

Guten Tag,

seit dem Inkrafttreten des MuSchG im Jahre 1952 wurden in der Vergangenheit nur geringfügige Korrekturen vorgenommen. In unserer aktuellen H + H Info erfahren Sie die wichtigsten Veränderungen zum 01.01.18:

Beschäftigungsverbote

In der Vergangenheit gab es beispielsweise bei Arzthelferinnen und Ärztinnen ein Arbeitsverbot, wenn sie schwanger waren, da die Arbeitsplätze ein Gefahrenpotenzial für das ungeborene Kind begründeten. Ab dem 01.01.18 muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Arbeitsplatz so umgestaltet wird, dass kein Arbeitsverbot mehr gegen den Willen der Schwangeren möglich ist.

Die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit wird erweitert, wenn dies von der betroffenen Frau gewünscht wird. Darüber hinaus wird ein Genehmigungsverfahren für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr eingeführt. Solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin grundsätzlich erstmal in dieser Zeit weiterbeschäftigen. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen keine Ablehnung, gilt der Antrag als genehmigt.

Auch für diese Frauen gilt das neue Mutterschutzgesetz

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt

Das gilt bereits seit dem 30.05.17

Bereits seit der Verkündung des Gesetzes am 30.05.17 haben Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, auf Antrag einen Anspruch auf 12 anstatt 8 Wochen Mutterschutz. Darüber hinaus unterliegen Frauen nunmehr auch dem Kündigungsschutz, wenn sie nach der 12 Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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