H+H Info

Geschenke an Geschäftsfreunde - erfreuliche Änderungen

von Armin Grohmann

Guten Tag,

in unserer H + H - Info vom 15.07.13 hatten wir Sie zuletzt über Geschenke an Geschäftsfreunde informiert. Hiervon abweichend gibt es eine erfreuliche Entwicklung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass es bei der steuerlichen Betrachtung von Geschenken an Geschäftsfreunde auf die Verwendung ankommt. Hierauf hat die Finanzverwaltung positiv mit einem Erlass reagiert. Im Einzelnen:

1.

Der Begriff der steuerfreien Aufmerksamkeit, den Sie aus dem Lohnsteuerrecht für Ihre Arbeitnehmer kennen, hat die Finanzverwaltung auch auf Kunden oder Geschäftspartner übertragen. Danach bleiben Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie zum Beispiel Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten, Geburten, Umzüge, Richtfeste, Krankheiten usw. bis zu einem Wert von € 60 einschließlich Umsatzsteuer frei. Das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt nicht, dass heißt, die Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar.

 

Eine pauschale Versteuerung in Höhe von 30% für den Empfänger entfällt, da dieser Geschenke, die er aus persönlichem Anlass erhält, nicht als Betriebseinnahme versteuern muss.

 

Bitte beachten Sie, dass weiterhin der Betrag von € 60 eine Freigrenze ist. Sollte der Betrag höher sein, sind die Aufwendungen in voller Höhe nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Die Freigrenze gilt je Anlass, dass heißt, Sie können mehrfach in einem Monat oder Jahr ein Geschenk bis zur Grenze von € 60 vornehmen.

2.

Anders sieht es aus, wenn es sich nicht um ein Geschenk anlässlich eines persönlichen Ereignisses handelt. Diese Geschenke sind beim Empfänger stets als Betriebseinnahme zu erfassen, es sei denn, dass der Schenker die Pauschalsteuer hierauf abgeführt hat. Für den Schenker sieht es wie folgt aus:

 

  • Geschenke mit einem Wert bis € 35 (netto p. a.!) dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Geschenke über € 35 (netto p. a.!) dürfen dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Sie beim Empfänger zu einer betrieblichen Verwendung genutzt werden (zum Beispiel schenkt eine Brauerei einem Gastwirt Gläser mit Brauereiaufdruck oder ein Pharmahersteller stellt Ärzten Ärztemuster oder Fachbücher unentgeltlich zur Verfügung).
  • Sollte der Wert des Geschenkes mehr als € 35 betragen und keine betriebliche Veranlassung beim Empfänger vorliegen, gilt das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG.

Sofern Sie sich fragen sollten, ob die von Ihnen entrichtete Pauschalsteuer abzugsfähig ist, dürfen wir auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachen verweisen. Die Richter urteilten, dass die Pauschalsteuer das gleiche Schicksal teilt wie die Betriebsausgabe. Im Urteilsfall war sie nicht abzugsfähig. Da Revision eingelegt wurde, wird der BFH noch das letzte Wort haben.

Bei Zweifelsfragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

Zurück