H+H Info

Gehört dem Pflichtteils-Berechtigten die Hälfte vom Nachlass?

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

dem Pflichtteils-Berechtigten gehört nicht die Hälfte am Nachlass. Pflichtteils-Anspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch an die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags.

Damit erlangen die Pflichtteils-Berechtigten weder eine Erben-Stellung noch Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass.

Der Pflichtteils-Anspruch beträgt nach § 2301 Absatz 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um also den Geldbetrag zu berechnen, dessen Zahlung der einzelne Pflichtteils-Berechtigte beanspruchen kann, ist die Pflichtteils-Quote zu ermitteln und mit dem Nachlass-Wert zu multiplizieren.

Da die Pflichtteils-Quote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, ist zunächst festzustellen, zu welcher Quote der (Pflichtteils-berechtigte) Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen wäre (§§ 1924ff BGB). Dabei sind auch solche Personen mitzuzählen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit keine Erben werden (§ 2310 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht bei Ausschluss der Erbfolge wegen Erbverzicht (§ 2310 Satz 2 BGB).

Zur Verdeutlichung das folgende Beispiel:

Der verwitwete Erblasser hat 4 leibliche Kinder. Kind 1 ist enterbt, Kind 2 hat ausgeschlagen und Kind 3 hat den Erbverzicht erklärt. Der Nachlass beträgt 1 Million Euro. Die Pflichtteils-Quote von Kind 1 berechnet sich wie folgt:

Bei der gesetzlichen Erbfolge wäre jedes Kind mit ¼ Erbquote nach § 1924 Absätze 1 + 4 BGB dabei. Da Kind 3 den Erbverzicht erklärt hat, fällt dieser Anteil weg und wächst den anderen anteilmäßig an. Dies hat zur Folge, dass die Kinder 1, 2 und 4 eine Erbquote von jeweils 1/3 hätten. Der Pflichtteils-Anspruch von Kind 1 ist damit 1/2 von 1/3 Erbquote, also 1/6. Daher kann Kind 1 einen Geldanspruch in Höhe von € 166.666 (1/6 Wert des Nachlasses) gegen den Erben (Kind 4) beanspruchen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Frank Hartmann

Zurück