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Förderung des Mietwohnungsbaus

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

bereits in 2016 hatte der Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der jedoch letzten Endes nicht beschlossen wurde.

Nunmehr soll bis zum Jahresende folgende Förderung realisiert werden:

Im neu belebten § 7b des Einkommensteuergesetzes soll eine jährliche Sonderabschreibung i. H. v. bis zu 5% im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren möglich sein. Dies entspricht einer Förderung von bis zu 20%, die parallel zur regulären Abschreibung i. H. v. 2% steuermindernd angesetzt werden könnte.

Voraussetzung hierfür ist, dass neuer Wohnraum geschaffen wird infolge eines nach dem 31.08.18 oder vor dem 01.01.22 gestellten Bauantrags oder einer getätigten Bauanzeige.

Damit keine „Luxuswohnungen“ gefördert werden, ist im Gesetzesentwurf enthalten, dass nur Wohnraum begünstigt wird, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal € 3.000/qm Wohnfläche nicht übersteigen. Darüber hinaus werden maximal nur bis zu € 2.000/qm Wohnfläche gefördert.

Weitere Förderbedingung ist, dass der Wohnraum entgeltlich zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren überlassen wird. Bei einem Verstoß soll die Sonderabschreibung wieder rückgängig gemacht werden.

Und es gibt noch einen weiteren Pferdefuß. Die Förderung soll nur dann gewährt werden, wenn der Vorteil hieraus in den ersten drei Jahren nicht € 200.000 übersteigt. Hiermit soll erreicht werden, dass die Förderung als geringfügig im Sinne der De-minimis-Verordnung der EU anzusehen ist, sodass eine Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht erforderlich sein soll.

Warum einfach, wenn es auch kompliziert sein kann...

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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