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Erweiterte Haftung für GmbH-Geschäftsführer

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

zunächst ein kleiner Exkurs durch den Sprachdschungel unseres Gesetzgebers:

Aufgrund einer EU-Richtlinie hat der Gesetzgeber das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) durch das Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) zum 01.01.21 umgesetzt. Was bedeutet das für Sie als GmbH-Geschäftsführer?

Die EU wollte einen einheitlichen Rahmen schaffen, um nachweislich bestandsfähige Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeit geraten sind, zu retten, ohne die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Demgemäß sind GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, existenzbedrohenden Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem zu entgegnen.

Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen in eine Schieflage geraten und können Sie nicht nachweisen, dass Sie ein Früherkennungssystem zur Überwachung installiert hatten, drohen Ihnen persönliche Haftungsrisiken.

Sollten Sie tatsächlich ein solches Früherkennungssystem benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Durch § 102 StaRUG sind wir nunmehr auch gesetzlich verpflichtet, spätestens im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses, Hinweise auf eine mögliche Insolvenzreife zu geben.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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