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Entwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

von Sabrina Ebelnkamp

Guten Tag,

die weiterhin anhaltende Corona-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sollen mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zum Teil abgemildert werden.

Die geplanten Maßnahmen sollen im Einzelnen wie folgt aussehen:

  • Verlängerung der Abgabefrist von Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen bis zum 31.08.22.
  • Verlängerung der Abgabefristen für die Erklärungen für 2021 und 2022 in geringerem Umfang.
  • Die Homeofficepauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.22 verlängert werden.
  • Die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
  • Die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG und § 7g EStG (der sog. Investitionsabzugsbetrag), die in 2022 auslaufen, verlängern sich jeweils um ein Jahr.
  • Die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll um ein Jahr verlängert werden.
  • Die sog. erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert und darüber hinaus soll ein Verlustrücktrag ab 2022 auf zwei Jahre ausgeweitet werden.
  • In bestimmten Einrichtungen tätige Mitarbeiter – insbesondere Krankenhäusern – sollen eine Sonderleistung zur Anerkennung ihrer besonderen Tätigkeiten während der Corona-Krisen i. H. v. € 3.000 steuerfrei von ihren Arbeitgebern erhalten dürfen.

Es bleibt abzuwarten, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Unabhängig davon können derzeit auch noch Anträge auf Überbrückungs- und Neustarthilfe gestellt werden.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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