Energiepreispauschale in „drei Akten“
von Furtok media
Guten Tag,
die erste Energiepreispauschale in Höhe von € 300 wurde Selbstständigen und Arbeitnehmern gewährt, entweder durch die Kürzung der Einkommen-Vorauszahlung zum 10.09.22 oder durch eine Reduktion der Lohnsteuer mit der Septemberarbrechnung.
Auch Minijober sollten in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) kommen. Durch den Arbeitgeber konnte die Auszahlung jedoch nur dann erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt.
Ansonsten können alle diejenigen, die bisher leer ausgegangen sind, im Rahmen ihrer Steuererklärung die EPP beantragen. Sie ist zwar steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Bei geringfügig Beschäftigten wird jedoch aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.
Aufgrund des Unmutes in der Bevölkerung haben dann auch im Dezember 2022 Rentner sowie die Empfänger einer Beamtenversorgung eine EPP in Höhe von € 300 erhalten.
Schließlich wurde die EPP zum 01.01.23 auch für Studierende und Fachschüler in Höhe von € 200 gewährt. Der Betrag ist geringer als bei den anderen Berechtigten, im Gegenzug soll jedoch die Versteuerung entfallen.
Derzeit wird noch an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet, über die die Auszahlung erfolgen soll.
Eine gute Zeit wünscht Ihnen
Ihr Uwe Hübner
