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Elektronische Kontoauszüge

von Armin Grohmann

Guten Tag,

der kostengünstige elektronische Kontoauszug wird als Alternative zum kostenpflichtigen Papierauszug immer beliebter.

Grundsätzlich werden die Kontoauszüge auch steuerlich anerkannt. Dafür muss der Steuerpflichtige den Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit überprüfen und diese Prüfung auch dokumentieren. Dies wird durch eine System- und Verfahrensdokumentation gewährleistet, anhand der erkannt werden kann, auf welche Weise die Kontoauszüge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden. Dieses Kontrollverfahren gilt auch bereits für elektronische Rechnungen.

Die elektronisch übermittelten Kontoauszüge müssen auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Ähnlich wie bei elektronischen Eingangsrechnungen genügt die Aufbewahrung als Papierausdruck nicht den Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO. Es muss gewährleistet sein, dass die Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfristen vorgehalten werden, damit sie z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt werden können.

Diese Vorschriften gelten für alle Steuerpflichtigen, die buchführungs- und aufzeichnungspflichtig sind. Für Privatpersonen besteht keine Aufbewahrungspflicht, wenn ihre positiven Einkünfte nicht mehr als € 500.000 im Jahr betragen.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Dominik Hübner

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