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Einspruch per ELSTER?

von Armin Grohmann

Guten Tag,

ein Unternehmer gab keine Steuererklärungen ab und wurde daher vom Finanzamt geschätzt. Die vom Finanzamt geforderten Steuerbeträge ließen ihn umdenken: Er erstellte seine Steuererklärungen. Der gute Mann wusste, dass die Einspruchsfrist einen Monat beträgt, und er wusste auch, dass die Abgabe seiner Steuererklärungen als Einspruch gilt.

Innerhalb der Einspruchsfrist übermittelte er seine Daten elektronisch über das ELSTER-Portal. Diese nicht authentifizierten Steuererklärungen hat er als sogenannte komprimierte Erklärungen ausgedruckt, unterschrieben und per Post ans Finanzamt gesandt. Der Posteingang dieser Steuererklärungen beim Finanzamt lag jedoch außerhalb der Einspruchsfrist.

Was der Unternehmer nicht wusste: Damit das Finanzamt auf die elektronisch übermittelten Daten überhaupt zugreifen kann, bedarf es der sogenannten Tele-Nummer, die auf der gedruckten komprimierten Steuererklärung zu finden ist. Da das Finanzamt diese Unterlagen mit der Tele-Nummer erst außerhalb der Einspruchsfrist erhalten hat, war der Einspruch des Unternehmers verspätet. 

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil vom 13.03.14 (4 K 32/12) diese Logik nicht nur bestätigt, sondern dem Mann auch die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verwehrt. Die Begründung ist so einfach wie einleuchtend: Er hätte schließlich auch ein formloses Einspruchsschreiben verfassen und fristgemäß einreichen können. Gut, wer steuerlich beraten und vertreten ist J

Eine gute Zeit wünscht Ihnen>

Ihr Frank Hartmann

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