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Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ihrer Steuererklärung?

von Armin Grohmann

Guten Tag, 

seit 2009 gilt für die Besteuerung von Kapitalvermögen die Abgeltungssteuer. Seitdem zahlen Sie sowohl für Ihre laufenden privaten Kapitalerträge als auch für Ihre privaten Veräußerungsgewinne eine pauschale Abgeltungssteuer von 25%. Das bedeutet, dass Sie diese Einkünfte im Rahmen Ihrer Steuererklärung nicht mehr angeben müssen. Soweit der Grundsatz. Aber wir würden nicht in Deutschland leben, wenn es nicht doch etwas komplizierter ginge. So ist es in vielen Fällen dennoch notwendig bzw. sinnvoll, dass Sie Ihre Kapitalerträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung deklarieren. 

Fallgruppe I – es macht Sinn, Ihre Kapitalerträge zu deklarieren 

  • Im Rahmen der Günstigerprüfung ergibt sich, dass Ihr persönlicher Spitzensteuersatz unter 25% liegt, sodass es günstiger ist, sämtliche Kapitalerträge Ihrem persönlichen Steuersatz zu unterziehen. Die von Ihnen geleistete 25%-ige Kapitalertragsteuer wird dabei angerechnet. Der übersteigende Betrag wird Ihnen erstattet.
  • Sie haben es versäumt, Ihren Sparerpauschbetrag über € 801/€ 1.602 (Ledige/Ehegatten) anzugeben oder aber er wurde nicht vollständig berücksichtigt.
  • Sie haben Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste bei verschiedenen Instituten erzielt, sodass keine automatische Verrechnung erfolgt.
  • Dies gilt sinngemäß auch bei Verrechnungen mit Verlustvorträgen.
  • Sollten Sie an einem Unternehmen mit mindesten 25% beteiligt sein oder aber mit mindestens 1% beteiligt sein und gleichzeitig beruflich für die Gesellschaft tätig werden, können Sie die tarifliche Versteuerung beantragen. In diesen Fällen gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das heißt 40% Ihrer Einnahmen bleiben steuerfrei. Im Gegenzug können Sie nur 40% Ihrer Werbungskosten geltend machen.

Fallgruppe II – Pflicht zur Versteuerung 

  • Bei Privatdarlehn oder bei ausländischen Kapitalerträgen in ausländischen Depots sind Sie verpflichtet, Ihre Kapitaleinkünfte zu erklären. In diesen Fällen wird dann die Abgeltungssteuer mit 25% nachgeholt.
  • Soweit Zinszahlungen vom Darlehnsnehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder aber, wenn Sie mit mindestens 10% an einer GmbH als Gesellschafter beteiligt sind und Zinsen vereinnahmen, müssen Ihre Einkünfte erklärt werden. Hierbei haben Sie jedoch nicht die Möglichkeit von der Abgeltungssteuer Gebrauch zu machen. In diesen Fällen sind die Einkünfte der tariflichen Besteuerung zu unterziehen.

Fallgruppe III – gewerbliche Einkünfte 

  • Ab einer Beteiligungshöhe von 1% innerhalb der letzten 5 Jahre sind Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte zu deklarieren. Hierbei gilt wiederum das sogenannte Teileinkünfteverfahren, das heißt, Sie haben nur 60% des Gewinns zu versteuern, können jedoch auch nur 60% als Betriebsausgaben geltend machen.

Fallgruppe IV – Veräußerungsgewinne aus Erwerben vor 2009 

  • Sollten Sie vor der ab 2009 geltenden Neuregelung Erwerbe getätigt haben, bleiben Veräußerungsgewinne hieraus steuerfrei.

Sie sehen, die angepriesene vereinfachte Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen enthält leider viele Fallstricke. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an uns.

Eine gute Zeit wünscht Ihnen

Ihr Uwe Hübner

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